Erstabnahmen

Krananlagen müssen vor ihrer ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen, sowie nach Ortswechseln und Umbauten nach DGUV V52 §25 durch einen ermächtigten Kransachverständigen zur (weiteren) Nutzung freigeben werden. Die erfolgte Erstabnahme ist im Kranprüfbuch durch den Sachverständigen zu dokumentieren und gestattet dem Nutzer, die gewerbliche Nutzung der Anlage sowie den bestehenden Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft.

Abgenommen werden u a.:
Brückenkrane
Deckenkrane
Hängebahnanlagen
Leichtbaukrane
Automatikkrane
Prozesskrane
Säulenschwenkkrane
Wandschwenkkrane
Leichtbaukrane
Automatikkrane

Die Erstprüfung der Anlage umfasst:

die Prüfung der Dokumentationen, u. a. bestehend aus: Kranprüfbuch, Konformitätserklärung, Ersatzteillisten, Betriebs- und Wartungsanleitungen, Elektrodokumentationen
Prüfung der Kranbahn- und ggf. Gebäudestatik (ergebnisbezogen)
Sichtprüfung der Anlage
dynamische Prüfung mit 100% der Nennlast
Prüfung der Überlastabschaltung mit 110% der Nennlast
Erstellung eines Prüfberichtes
statische Prüfung mit 125% der Nennlast
Beratung zur Mängelbeseitigung - falls solche vorhanden sein sollten
Nachprüfung der Anlage nach erfolgter Lastprobe
Die Gestellung einer Aufstiegsmöglichkeit, wenn erf. Hubarbeitsbühne, sowie der Prüfgewichte erfolgt zum Abnahmetermin kostenlos bauseits. Nach Absprache übernehmen wir, gegen zusätzliche Berechnung, die Gestellung der Prüfgewichte und Aufstiegshilfe.